Aktuell kursieren viele Abmahnungen von Privatpersonen und Abmahnkanzleien wegen unterschiedlicher Google Dienste, wie beispielsweise Google Fonts oder dem Google Tag Manager. Grund für die Abmahnung ist die Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch die fehlerhafte Einbindung der Dienste auf der Webseite.
Das Landgericht München brachte mit seinem Urteil am 20.01.2022 (Az.: 3 O17493/20) den Stein der
"Abmahnindustrie" ins Rollen.
Das Gericht hatte festgestellt, dass die Online-Nutzung der Google Fonts-Schriften gegen die Grundsätze der
DSGVO verstößt. Untermauert wird die Entscheidung mit der Begründung, dass personenbezogene Daten, insbesondere die
IP-Adresse, bereits beim Aufrufen der Webseite unerlaubt an Google in den USA weitergegeben werden. Eine Weiterleitung und
somit Verarbeitung der personenbezogenen Daten ohne Einwilligung und sonstige Rechtsgrundlage, was hier zutreffend nicht
vorlag, verstoße sowohl gegen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1. lit. a DSGVO als auch
gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach § 823 Abs. 1 BGB. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
umfasst die Selbstbestimmung über die Weitergabe und Nutzung der eigenen personenbezogenen Daten. Die Verletzung dieser
beiden Rechte begründen somit einen Ersatzanspruch des immateriellen Schadens gem. Art. 82 DSGVO. Das LG München sprach dem
Webseitenbesucher daraufhin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro zu.
Seitdem sind mehrere hundert solcher Schreiben mit Schadensersatzforderungen bei Unternehmen, Behörden, Vereinen und
im Allgemeinen bei Webseitenbetreibern eingegangen. Der Betrag der Forderung variiert dabei - mal sind es 100 Euro, mal
sollen von dem Betreiber 500 Euro gezahlt werden. Die Verunsicherung der Webseitenbetreiber ist somit noch nie so groß
gewesen wie aktuell.
Das Urteil kann auch konkludent auf die Einbindung des Google Tag Managers übertragen werden. Bei der fehlerhaften Einbindung des Google Tag Managers wird ebenfalls beim Aufrufen der Webseite die IP-Adresse an Google in den USA übermittelt. Eine Rechtsgrundlage für das standardisierte Einbinden ist nicht ersichtlich, aus diesem Grund darf der Tag Manager nur nach Einwilligung, Interagieren mit dem Cookie-Banner "Alle akzeptieren", aktiv geschalten werden. Andernfalls würde auch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen werden.
Ob Sie nun ein Abmahn-Schreiben bezogen auf die Einbindung von Google Fonts oder des Google Tag Managers erhalten haben, ist für das erste Vorgehen unerheblich. Wichtig ist, dass Sie Ihre Webseite auf Datenschutzkonformität überprüfen lassen. Wir empfehlen in der jetzigen Zeit allen Webseiten-Betreibern den Website-Check, ob mit Schreiben oder ohne. Denn nur so können Handlungsfelder frühzeitig erkannt und Maßnahmenempfehlungen ausgesprochen werden. Sprechen Sie uns gerne an!
In einem nächsten Schritt muss ermittelt werden, ob Sie zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes verpflichtet sind.
Prinzipiell ist ein Webseitenbetreiber, der Google Fonts nicht lokal einsetzt und damit die
personenbezogenen Daten unberechtigt in die USA übermittelt, einem Unterlassungs- und Auskunftsanspruch ausgesetzt.
Allerdings liegt die Vermutung nahe, da die Abmahner eine Vielzahl
an Webseitenbetreiber kontaktieren, dass diese lediglich auf die Erzielung von Schadensersatzansprüchen aus sind. Sollte
sich diese Vermutung bewahrheiten, würden die Abmahner selbst auch gegen die DSGVO verstoßen, gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben und dann stünde diesen gerade kein Schadensersatzanspruch zu. Unser Tipp an Sie: Zahlen Sie
bitte keinesfalls die Summe ohne vorherige Rücksprache mit einer autorisierten Stelle, auch wenn die Summe noch so klein
ist.
Kommen Sie auf uns zu! Gemeinsam schauen wir uns Ihren Fall an und geben Ihnen eine ausführliche Handlungsempfehlung mit auf
den Weg.
Auf Google Fonts oder den Google Tag Manager müssen Sie wegen der "Abmahnindustrie" jetzt nicht verzichten, wenn Sie die Google Dienste richtig einbinden. Zum Einsatz der Dienste hat das LG München ausgeführt, dass die lokale Einbindung der Google Font Schriften datenschutzrechtlich unbedenklich ist. Beim lokalen Einsatz werden nämlich keine personenbezogenen Daten an Google gesendet.
Dazu müssen Sie die gewünschte Schriftart herunterladen und lokal auf Ihrem Server speichern. Beim Besuch Ihrer Webseite
werden die Schriften dann direkt von Ihrem Server geladen, anstatt online von den Google-Servern. So sind Sie keiner Gefahr
ausgesetzt, dass personenbezogene Daten von Ihren Besuchern an Google übermittelt werden.
Wordpress macht das Verwenden von Google Fonts sehr einfach möglich, sie werden meist in den Themes
mitgeliefert. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Die Google Fonts sind dabei nicht automatisch
DSGVO-konform eingebunden, sondern erfordern von dem Webseiten-Ersteller noch das lokale Einbinden.
Bezüglich des Google Tag Managers müssen Sie sicherstellen, dass dieser erst nach Einwilligung des Nutzers aktiv geschalten wird. Hierzu sollten Sie sich noch einmal die Einstellungen der Tools vornehmen und alle auf Datenschutzkonformität überprüfen.
Abmahnung Google Fonts Google Dienste DSGVO Website-Check