Seit mehr als einem Jahr ist die Datenschutzgrundverordnung in Kraft und nun hat der Bundesrat am 20. September 2019 zahlreichen Anpassungen der nationaler Vorschriften an diese geltende Verordnung zugestimmt, die der Bundestag bereits Ende Juni verabschiedet hatte. Das Gesetz wird jetzt im nächsten Schritt über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Das 2. DSAnpUG-EU soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Da es sich bei der Datenschutzgrundverordnung um eine Europäische Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten, d.h. die Datenschutzgrundverordnung muss nicht zuerst in nationales Recht umgesetzt werden. So musste der deutsche Gesetzgeber, wie die anderen nationalen Gesetzgeber, neue nationale Gesetze erlassen bzw. Gesetze an die Datenschutzgrundverordnung anpassen. Denn in der Datenschutzgrundverordnung sind sogenannte Öffnungsklauseln enthalten, die den nationalen Gesetzgeber dazu ermächtigt, die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung zu konkretisieren und zu ergänzen. Nun gibt es einen Gesetzentwurf, der weitere Anpassungen und Konkretisierungen an der Europäischen Verordnung vornimmt.
Durch den Entwurf zum 2. DSAnpUG-EU soll das 1. DSAnpUG-EU, aus dem das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni
2017 hervorgegangen ist, nachgebessert werden.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
Durch das 2. DSAnpUG-EU sollen kleine Betriebe oder Vereine nicht von den Pflichten der DSGVO entlastet werden, sondern nur von der Bestellpflicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
DSGVO BDSG externerDatenschutzbeauftragter Gesetzesänderung Einwilligung