Endlich ist er da, der lang ersehnte Tag, die Einschulung. Sie begeben sich mit bunter, prall gefüllter Schultüte und Ihrem Kind auf dem Weg zur Einschulungsfeier. Sie sind voller Stolz und möchten den Tag natürlich mit Ihrer Kamera festhalten. Ist das Anfertigen von Bildern durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) überhaupt gestattet? Schließlich können Sie als Gast auf der Feier nicht von jedem anderen Gast eine Einwilligung einholen.
Prinzipiell ist jede fotographische Aufnahme, auf der Menschen abgelichtet sind, ein personenbezogenes Datum und in Zeiten der Digitalfotografie liegt auch stets eine automatisierte Verarbeitung dieser Daten vor. Der Anwendungsbereich der DSGVO wäre somit eröffnet.
Allerdings fallen fotographische Aufnahmen, die ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten durch natürliche Personen gem. Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO angefertigt werden nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO.
Jede fotographische Aufnahme fällt unter den Anwendungsbereich der DSGVO, es sei denn die Aufnahme wird zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten angefertigt. Das heißt Sie dürfen weiterhin mit Stolz Ihr Kind bei der Einschulung zur Nutzung von privaten/persönlichen Zwecken fotografieren.
Sie dürften das Bild sogar auf Plattformen hochladen, die durch einen Nutzernamen und Passwort hinreichend geschützt sind, zu denen auch nur ein beschränkter Personenkreis aus Ihrem engeren sozialen Umfeld Zugriff hat. Es liegt dahingegen keine Aufnahme zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vor, wenn Sie das Bild anschließend auf Social Media Plattformen, Webseiten oder bei anderen Online Diensten hochladen, zu denen ein unbeschränkter Personenkreis Zugriff hat.
Sie besitzen in einem geschützten Forum einen Nutzeraccount. Dort haben Sie Ihr Profil auf privat
gestellt,
so dass nur ein bestimmter, von Ihnen ausgewählter Personenkreis (Sie müssten jeden Nutzer aktiv für das
Ansehen der Bilder freischalten), auf die fotographischen Aufnahmen zugreifen kann. Ein Hochladen der
Bilder
wäre Ihnen unter diesen Voraussetzungen gestattet.
Sie besitzen in einem geschützten Forum einen Nutzeraccount. Dort haben Sie Ihr Profil auf öffentlich
gestellt, so dass jeder beliebige Nutzer des Forums auf Ihren Account und auf Ihre dort zur Verfügung
gestellten Bilder zurückgreifen kann. Ein Hochladen der Bilder wäre in solch einem Fall nicht ohne eine
Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) gestattet.
Schulen dürften aber auch aufgrund ihres Hausrechts auf dem Schulgelände ein allgemeines Fotoverbot verhängen, wenn sie dies für angemessen empfinden. Die DSGVO fordert das allerdings nicht. Wenn ein solches Verbot aufgrund des Hausrechts ausgesprochen wird, müssten Sie dies entsprechend beachten. Dieses generelle Fotografierverbot stellt aber mit Sicherheit nicht die vernünftigste Lösung dar.
In der Praxis empfiehlt es sich, dass Schulen während der Veranstaltung ein allgemeines Fotografierverbot aussprechen und gleichzeitig einen Platz schaffen, an dem am Ende der Veranstaltung Aufnahmen von den Kindern angefertigt werden können. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass sich keine Personen ohne ihren Willen auf den fotographischen Aufnahmen befinden und die Eltern als gesetzlicher Vertreter des Kindes selbst entscheiden können, wo die Aufnahme veröffentlicht wird.
DSGVO Fotografierverbot Einwilligung Datenverarbeitung Fotografie