Claude, ChatGPT oder Langdock: Welches KI-System ist datenschutzkonform? Diese Frage steht in jedem Beratungsgespräch bei der Einführung von Künstlicher Intelligenz zur Debatte. Sie ist verständlich, führt aber in die falsche Richtung.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bewertet kein Werkzeug, sondern eine Verarbeitung. Entscheidend ist, welche Daten Sie zu welchem Zweck mit dem System verarbeiten und ob genau diese Verarbeitung rechtmäßig ist. Wir zeigen, worauf es ankommt und warum ein pauschales „Keine personenbezogenen Daten in die KI“ weder rechtlich geboten noch praktisch durchzuhalten ist.
Ein KI-System ist nicht „an sich“ datenschutzkonform oder unzulässig. Die DSGVO ist bewusst technologieneutral gefasst (Erwägungsgrund 15). Sie knüpft an die Verarbeitung personenbezogener Daten an, nicht an die Software, mit der sie geschieht.
Dieselbe Anwendung kann deshalb im einen Fall rechtmäßig und im anderen unzulässig sein. Eine Kundenanfrage mit KI zu beantworten ist etwas anderes, als mit demselben System Bewerbende zu bewerten oder Gesundheitsdaten auszuwerten.
Verantwortlich für diese Bewertung ist das jeweilige Unternehmen, also der Verantwortliche, nicht der Anbieter. Der Anbieter liefert die Voraussetzungen: einen Auftragsverarbeitungsvertrag, technische und organisatorische Maßnahmen, Angaben zu Speicherorten. Ob die Verarbeitung schlussendlich zulässig ist, entscheidet der Zweck, den Sie verfolgen.
Die KI-Verordnung denkt genauso. Das Unternehmen, das Künstliche Intelligenz einsetzen möchte, ist dort Betreiber, und die Risikoklasse folgt dem Einsatzzweck. Ein Chat-Assistent für E-Mail-Entwürfe ist unkritisch. Wer denselben Assistenten gezielt zur Auswahl von Bewerbenden einsetzt, ändert dessen Zweckbestimmung: Er wird zum Hochrisiko-KI-System (Anhang III Nr. 4 KI-VO), und das Unternehmen wird nach Art. 25 Abs. 1 lit. c KI-VO selbst zum Anbieter mit allen Anbieterpflichten.
Auch Zertifikate wie ISO 27001 oder SOC 2 ändern daran nichts. Sie belegen die Informationssicherheit beim Anbieter, nicht die Rechtmäßigkeit des gewünschten Einsatzes.
Natürlich gibt es Unterschiede zwischen den Anbietern. Sie liegen aber nicht im Markennamen, sondern in der technischen und vertraglichen Ausgestaltung. Genau diese Merkmale bestimmen, für welche Verarbeitung ein System geeignet ist:
Wie stark der Bezugsweg das Ergebnis verändert, zeigt OpenAI. Seit Juni 2026 sind die Modelle von OpenAI auch über Amazon Bedrock allgemein verfügbar. Das Modell ist dasselbe, die Verarbeitungskette eine andere:
| Kriterium | ChatGPT direkt | OpenAI-Modelle über Amazon Bedrock |
|---|---|---|
| Vertragspartner und Auftragsverarbeiter | OpenAI Ireland Ltd. mit dem AVV von OpenAI | AWS mit dem AVV von AWS |
| Rolle von OpenAI | Verarbeitet Ein- und Ausgaben selbst | Laut AWS keine Weitergabe von Ein- und Ausgaben an den Modellhersteller, kein Training |
| Verarbeitungsort | Außerhalb der EU, sofern keine EU-Residenz eingerichtet ist (Enterprise, Edu) | Gewählte AWS-Region; ob das Modell in einer EU-Region angeboten wird, ist je Modell zu prüfen |
| Drittlandtransfer | Standardvertragsklauseln, keine DPF-Zertifizierung | AWS ist DPF-zertifiziert; als US-Konzern bleibt AWS US-Zugriffsbefugnissen unterworfen |
| Nutzung | Fertige Oberfläche mit Admin-Funktionen | Schnittstelle für eigene Anwendungen oder Plattformen |
| Rolle nach KI-VO | Betreiber | Betreiber; bei einem eigenen Chatbot unter eigenem Namen gegebenenfalls Anbieter |
Der Weg über Amazon ist damit nicht automatisch besser, sondern anders. Er kann die Drittlandproblematik entschärfen, wenn das Modell in einer EU-Region läuft. Wer jedoch eine eigene Anwendung baut, übernimmt Pflichten, die bei ChatGPT der Hersteller trägt. Laut AWS lässt sich zudem ChatGPT Work so konfigurieren, dass die Modellaufrufe über Bedrock laufen; welche Daten dann weiterhin bei OpenAI liegen, ist gesondert zu prüfen. Für Claude gilt dasselbe Prinzip: Über Bedrock oder Vertex in einer EU-Region ist der Cloud-Anbieter der Auftragsverarbeiter, nicht Anthropic.
Diese Merkmale sagen nicht, ob ein System „gut“ oder „schlecht“ ist. Sie sagen, welche Verarbeitung sich damit rechtskonform umsetzen lässt.
Ob eine KI-Verarbeitung zulässig ist, entscheidet sich auf vier Stufen. Jede muss erfüllt sein. Scheitert eine, hilft auch das beste System nicht.
Daneben gelten flankierende Pflichten, die für jeden Anwendungsfall mitzuprüfen sind:
Viele Unternehmen reagieren auf die Unsicherheit mit einer einfachen Regel: Personenbezogene Daten dürfen nicht in KI-Systeme. Diese Regel klingt vorsichtig, ist aber weder rechtlich geboten noch praktisch einzuhalten.
Rechtlich kennt die DSGVO kein Verbot einzelner Werkzeuge. Ein KI-Dienst im Business-Tarif ist ein Auftragsverarbeiter wie ein CRM, ein Ticketsystem oder ein E-Mail-Dienst, und für ihn gilt derselbe Maßstab. Praktisch enthält fast jeder Geschäftstext Namen, E-Mail-Adressen oder Kundenbezüge. Ein Pauschalverbot treibt Beschäftigte deshalb in private Konten, also genau dorthin, wo kein AVV besteht.
Auch Pseudonymisierung ist kein Freifahrtschein. Sie senkt das Risiko, macht die Daten für Ihr Unternehmen aber nicht anonym, solange Sie die Zuordnung herstellen können. Der EuGH hat zwar entschieden, dass pseudonymisierte Daten für einen Empfänger ohne Zuordnungsmöglichkeit unter Umständen keine personenbezogenen Daten sind (EuGH, Urt. v. 4.9.2025, C-413/23 P). An Ihren eigenen Pflichten als Verantwortlicher ändert das nichts.
Grenzen gibt es dennoch. Sie ergeben sich aus dem Gesetz, nicht aus der Wahl des Systems:
Die folgenden Fälle gehen jeweils von einem Business-Tarif mit AVV aus. Das System ist also in allen drei Fällen dasselbe, das Ergebnis nicht.
Eine Mitarbeiterin lässt sich die Antwort auf eine Reklamation entwerfen. Verarbeitet werden Name, Bestellnummer und Anliegen der Kundin. Rechtsgrundlage ist die Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO); dass dabei ein KI-Werkzeug als Auftragsverarbeiter hilft, ändert den Zweck nicht. Wer die enge Erforderlichkeit nach der EuGH-Rechtsprechung vorsichtiger bewertet, stützt den Werkzeugeinsatz ergänzend auf berechtigte Interessen an einer effizienten Bearbeitung (lit. f). Erforderlich sind ein Hinweis in den Datenschutzinformationen und eine angemessene Löschfrist. Enthält die Reklamation Gesundheitsangaben, etwa zu einer Verletzung, gilt zusätzlich Art. 9 DSGVO.
Beschäftigte haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Verarbeitet werden Leistungs- und Verhaltensdaten, getragen von Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO. Besteht ein Betriebsrat, muss die Einführung des Systems mit ihm geregelt sein (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG); auch die Betriebsvereinbarung muss die DSGVO vollständig einhalten (EuGH, Urt. v. 19.12.2024, C-65/23). Der Zugriff bleibt auf die Personalabteilung beschränkt, die Endfassung verantwortet ein Mensch.
Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Arbeitsunfähigkeitszeiten sind Gesundheitsdaten. Ihre Verarbeitung stützt sich auf Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO in Verbindung mit dieser gesetzlichen Pflicht; ob daneben § 26 Abs. 3 BDSG nach der EuGH-Entscheidung C-34/21 trägt, ist umstritten. Der KI-Einsatz ist aber nicht erforderlich: Fehltage lassen sich mit der Zeiterfassung zählen. Nach dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) ist KI hier das falsche Mittel.
Das dritte Beispiel zeigt den Kern: Die Prüfung kann auch ergeben, dass es für einen Zweck gar keine KI braucht.
Verstöße haben Folgen. Gegenüber Betroffenen haftet zuerst das einsetzende Unternehmen auf Schadensersatz (Art. 82 DSGVO); schon ein kurzzeitiger Kontrollverlust über Daten kann einen immateriellen Schaden begründen (BGH, Urt. v. 18.11.2024, VI ZR 10/24). Hinzu kommen Bußgelder nach Art. 83 DSGVO und nach der KI-Verordnung.
Die Rechtslage bleibt in Bewegung. Der Datenteil des sogenannten Digital Omnibus sieht unter anderem Änderungen der DSGVO für das Training von KI vor, beschlossen ist er noch nicht. Auch das Data Privacy Framework steht weiter auf dem Prüfstand: Gegen das bestätigende Urteil des EuG ist ein Rechtsmittel beim EuGH anhängig.
Die Frage „Claude, ChatGPT oder Langdock?“ kommt zu früh. Zuerst steht der Anwendungsfall: Was soll verarbeitet werden, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welchem Risiko? Erst dann lässt sich beurteilen, welches System in welcher Konfiguration dazu passt.
Für Unternehmen bedeutet das:
Wer so vorgeht, setzt KI rechtssicher ein und braucht kein Verbot, das in der Praxis ohnehin niemand einhält.
Rechtsstand: Oktober 2026. Anbieterbedingungen ändern sich häufig, maßgeblich ist die bei Vertragsschluss geltende Fassung. Der Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung durch uns im Einzelfall.
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