Datenschutzbeauftragte unterstützen Sie bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Unternehmen oder in der Organisation oder im Verein. Zudem überprüfen sie fortlaufend die Einhaltung dieser Vorgaben.
Die Pflicht zur Benennung von Datenschutzbeauftragten hängt von der Kerntätigkeit Ihres Unternehmens ab und ist in Art. 37 DSGVO geregelt. Daneben schreibt unser nationales Datenschutzgesetz in § 38 BDSG-neu weitere Anwendungsfälle vor.
Grundsätzlich gilt:
Beschäftigen Sie in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Personen und
verarbeiten diese personenbezogene Daten oder führen Sie
Datenschutz-Folgeabschätzungen durch? Wenn ja, benötigen Sie eine*n
Datenschutzbeauftragte*n.
Ihnen als Unternehmen bleibt es dabei selbst überlassen, ob Sie intern eine Person als Datenschutzbeauftragte*n benennen oder diese Aufgabe außerhalb vergeben. Sie sollten aber darauf achten, dass diese*r Beauftragte bei der Aufgabenerfüllung keinem Interessenskonflikt unterliegt und die notwendigen Fachkenntnisse mitbringt.
Wir stellen Ihnen eine*n externe*n Datenschutzbeauftragte*n zur Seite und bearbeiten als loyales Partnerunternehmen die anstehenden datenschutzrechtlichen Fragen. Dadurch schaffen wir Ihnen die notwendigen Freiräume, um sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren zu können.