Datenschutz für kirchliche Träger

Kirchliche Träger unterliegen dem kirchlichen Recht und fallen deswegen auch bei Datenschutzfragen unter den kirchlichenDatenschutz. Der Datenschutz für kirchliche Träger bezieht sich innerhalb der katholischen Kirche auf das KDG, dem „Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz“ und in der evangelischen Kirche auf das „Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland".

Maren Kübler
Jennifer Schild
Christian Wack
Dr. Karl-J. Wack
Hubert Beeck

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Kirchliche Träger und der Datenschutz

Der Datenschutz für kirchliche Träger und die DSGVO müssen miteinander im Einklang sein, können aber auch Unterschiede aufweisen. Diese beziehen sich unter anderen auf das Schriftformerfordernis, die Verpflichtung auf das Datengeheimnis, die Benennung von Datenschutzbeauftragten und die Höhe der Bußgelder.

Da der Datenschutz für kirchliche Träger die Benennung eines Datenschutzbeauftragten schon früher vorsieht als in der DSGVO vorgeschrieben, nämlich in der evangelischen Kirche ab 10 Mitarbeiter:innen, welche mit Verarbeitung der personenbezogenen Daten betraut sind und in der katholischen Kirche unabhängig der Mitarbeiter:innen Zahl, ist die Beauftragung externer Datenschutzbeauftragten empfehlenswert.

Kirchliche Träger

Kirchliche Träger sind aus dem Sozialwesen Deutschlands nicht mehr wegzudenken. Wer einen Beruf in der Pflege oder Betreuung ausüben möchte wird auch meist mit kirchlichen Trägern in Berührung kommen. Die katholische Caritas oder die evangelische Diakonie gehören mit etwa 1,3 Millionen Beschäftigte zu den größten Arbeitgebern Deutschlands im Bereich Kinderbetreuung sowie Alten- und Krankenpflege.

Kirchliche Träger verfügen über ein eigenes Arbeitsrecht, welches sich in vielen Aspekten vom staatlichen Arbeitsrecht unterscheidet. Des Weiteren erwarten kirchliche Träger von ihren Mitarbeiter:innen sich mit der Moral- und Glaubensvorstellung der Kirche zu identifizieren. Dies führt dazu, dass bestimmte persönliche Aspekte wie das Eingehen einer neuen Ehe nach Scheidung oder eine homosexuelle Ausrichtung arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen können. Kirchliche Träger unterschieden sich hierbei auch stark, je nachdem ob sie nach katholischen oder evangelischen Arbeitsrecht agieren.

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Datenschutz

Der Begriff Datenschutz ist in Art. 8 Grundrechtecharta verankert und kann anhand dieser Gesetzesnorm, die im Übrigen für alle Mitgliedstaaten bindendes Recht ist, genauer definiert werden. Im Duden wird der Datenschutz als "Schutz der Bürger:innen vor unbefugter Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten, die ihre Person betreffen" beschrieben. Diese Thematik ist vor allem im digitalen Kontext relevant und präsent. Durch das stetige Weiterentwickeln von Technologien nimmt auch die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten zu. Die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, dient zur Vereinheitlichung der Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der EU. Hier werden unter anderem verschiedene Rechte der Betroffenen geregelt, wie beispielsweise das Recht auf Auskunft, sowie Grundsätze festgelegt, welche einen datenschutzkonformen Umgang mit den erhobenen Daten sicherstellen. Um Daten rechtmäßig zu verarbeiten und dem Datenschutz gerecht zu werden, bedarf es einer Rechtsgrundlage gemäß DSGVO, sowie einer Einwilligungserklärung des Betroffenen oder der Betroffenen.

Kirche

Bei einer Kirche handelt es sich um einen geweihten Versammlungsort für Personen, die dem christlichen Glauben zugehörig sind. Diese können dort Gottesdienste oder andere christliche Rituale abhalten. Der Ursprung des Begriffs „Kirche“ lässt sich in etwa auf das 8. Jahrhundert datieren und zurückzuführen ist der Begriff auf das althochdeutsche Wort „kirihha“ und das mittelhochdeutsche Wort „kirche“.

Neben dem Gebäude selbst lässt sich die Kirche aber auch als Organisation definieren. In der evangelischen Kirche in Baden beispielsweise stellt eine Pfarrgemeinde die grundlegende örtliche Einheit dar. Diese arbeiten allerdings nur auf Basis des kirchlichen Rechts und dürfte deswegen im Bereich des staatlichen Rechts nicht tätig werden. Das bedeutet, dass die Pfarrgemeinde beispielsweise keine Verträge schließen kann. Um dennoch geschäftsfähig zu sein, schließen sich Pfarrgemeinden zu Kirchengemeinden zusammen, denn diese unterliegen dem öffentlichen Recht.

Im Allgemeinen tritt die Kirche aber auch als Unternehmen auf. Denn etwa zwei Millionen in kirchlichen Unternehmen und Institutionen beschäftigte Menschen machen die Kirche zum größten privatrechtlichen Arbeitgeber Deutschlands.