Ein Datenschutzbeauftragter berät und unterstützt Unternehmen bei der Einführung und Einhaltung aller internen und externen datenschutzrelevanten Themen. Die Figur und damit verbunden die Pflicht zur Benennung dessen gab es in Deutschland bereits lange vor der Einführung der Datenschutzgrundverordnung. Mit der Datenschutzgrundverordnung wurde das Konzept des Datenschutzbeauftragten endlich europaweit etabliert. Die Pflicht zur Benennung hängt von der Kerntätigkeit des Unternehmens ab und ist in Art. 37 DSGVO geregelt. Daneben regelt unser nationales Datenschutzgesetz in § 38 BDSG-neu weitere Anwendungsfälle.
Den Unternehmen bleibt es selbst überlassen, ob sie einen Mitarbeiter zum internen Datenschutzbeauftragten oder einen externen Datenschutzbeauftragten benennen. Die Unternehmen sollten bei der Auswahl eines entsprechenden Datenschutzbeauftragten stets darauf achten, dass dieser bei Erfüllung seiner Aufgaben keinem Interessenskonflikt unterliegt und die notwendige Fachkunde mitbringt. Besonders hervorzuheben bei der Benennung eines internen Datenschutzbeauftragten ist, dass hierbei die Haftung für mögliche, etwaige Verstöße weiterhin bei der Geschäftsführung, der Leitung des Unternehmens, liegt.
Die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten sind in Art. 39 DSGVO gesetzlich festgehalten.
Unsere Arbeitsweise stützt sich auf diese gesetzliche Grundlage. Im engen Austausch erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam einen Umsetzungsplan der Anforderungen aus DSGVO und BDSG und sprechen Ihnen Maßnahmen- und Optimierungsempfehlungen aus. Als externe Datenschutzbeauftragte überwachen wir während der gesamten Dienstlaufzeit die Erfüllung und Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Anforderungen im Unternehmen. Wir arbeiten nicht nur eng mit Ihnen zusammen, sondern übernehmen auch die Kommunikation und Fallbearbeitung mit der Aufsichtsbehörde. Weiterhin dienen externe Datenschutzbeauftragte als eine ständige Anlaufstelle für Beschäftigte und Betroffene.