Ein Datenschutzbeauftragter und die damit verbundene Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten gab es in Deutschland bereits vor Einführung der DSGVO. Mit der Datenschutzgrundverordnung wurde das Konzept des Datenschutzbeauftragten europaweit etabliert. Die Pflicht zur Benennung hängt von der Kerntätigkeit des Unternehmens ab und ist in Art. 37 DSGVO geregelt. Daneben regelt unser nationales Datenschutzgesetz in § 38 BDSG-neu weitere Anwendungsfälle. Ein vorsätzliches und fahrlässiges Versäumnis der Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.
Unsere Datenschutzbeauftragten unterstützen Sie bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorschriften und sind Ihre kompetenten Ansprechpartner bei allen Fragen rund um Datenschutz & Datensicherheit.
Die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten sind in Art. 39 DSGVO gesetzlich festgehalten.
Unsere Arbeitsweise stützt sich auf diese gesetzliche Grundlage. Im engen Austausch erarbeiten wir mit Ihnen
gemeinsam einen
Umsetzungsplan der Anforderungen aus DSGVO und BDSG und sprechen Ihnen
Maßnahmen- und Optimierungsempfehlungen aus. Als externe Datenschutzbeauftragte
überwachen wir während
der gesamten
Dienstlaufzeit die Erfüllung und Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Anforderungen
im Unternehmen. Wir arbeiten nicht nur eng mit Ihnen zusammen, sondern übernehmen auch die
Kommunikation und
Fallbearbeitung mit der Aufsichtsbehörde. Weiterhin dienen externe Datenschutzbeauftragte als eine
ständige Anlaufstelle für Beschäftigte und Betroffene.