Die Pflicht zur Benennung von Datenschutzbeauftragten hängt von der Kerntätigkeit Ihres Unternehmens ab und ist in Art. 37 DSGVO geregelt. Daneben schreibt unser nationales Datenschutzgesetz in § 38 BDSG-neu weitere Anwendungsfälle vor.
Grundsätzlich gilt:
Beschäftigen Sie in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Personen und
verarbeiten diese personenbezogene Daten oder führen Sie
Datenschutz-Folgeabschätzungen durch? Wenn ja, benötigen Sie eine*n
Datenschutzbeauftragte*n.
Ihnen als Unternehmen bleibt es dabei selbst überlassen, ob Sie intern eine Person als Datenschutzbeauftragte*n benennen oder diese Aufgabe außerhalb vergeben. Sie sollten aber darauf achten, dass diese*r Beauftragte bei der Aufgabenerfüllung keinem Interessenskonflikt unterliegt und die notwendigen Fachkenntnisse mitbringt.
Wir stellen Ihnen eine*n externe*n Datenschutzbeauftragte*n zur Seite und bearbeiten als loyales Partnerunternehmen die anstehenden datenschutzrechtlichen Fragen. Dadurch schaffen wir Ihnen die notwendigen Freiräume, um sich voll und ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren zu können.