Heutzutage verwendet fast jede zweite Webseite Google Analytics, um das Verhalten
seiner Besucher zu erfassen und das Angebot entsprechend ausrichten zu können. Der Einsatz von
Google Analytics muss im Einklang mit der DSGVO stehen. Wer dies nicht beachtet,
riskiert eine Abmahnung.
Auch die Einbindung anderer Google Dienste wie Google Fonts und Google Tag Manager birgt Gefahren, wenn nicht ausreichend auf
die DSGVO-konforme Einbindung geachtet wird. Nur einen Cookie-Banner anzuzeigen, reicht oft nicht aus.
Machen Sie jetzt den Website-Check und vermeiden Sie Ihre Abmahnung. Wir prüfen Ihre Webseite auf Datenschutzkonformität und
sprechen Handlungsempfehlungen aus.
Google Analytics ist ein Produkt des US-Dienstleisters Google LLC, das der Analyse des Verhaltens
eines Webseitenbesuchers dient. Google Analytics wertet dazu die Herkunft der Besucher, ihre Verweildauer
auf einzelnen Seiten sowie die Nutzung von Suchmaschinen aus und ermöglicht damit eine bessere Erfolgskontrolle von
Werbekampagnen sowie eine bessere Gestaltung der Webseite.
Um dem Webseitenbetreiber einen so umfassenden Report abgeben zu
können, muss Google Analytics eine Vielzahl an personenbezogenen Daten verarbeiten. Durch die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten befindet man sich wieder im Anwendungsbereich der DSGVO und demnach darf die Verarbeitung nur
stattfinden, wenn eine Rechtsgrundlage gegeben ist. Bei der Verwendung von Google Analytics greift nur die
Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO. Das bedeutet, dass der Webseitenbesucher in informierter Weise einwilligen
muss, bevor die Verarbeitung stattfinden darf. An sich stellt die Erfüllung dieser Bedingung keine Herausforderung dar.
Allerdings haben viele Webseitenbetreiber bei der technischen Umsetzung Probleme und binden Google Analytics
schon vor der Einwilligung mittels Cookie-Banner ein. Das Vorgehen stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar und Dritte können
Schadensersatzforderungen geltend machen. Daher ist es unabdingbar, die Webseite von Expert:innen auf die Einbindung von
Google Analytics hin überprüfen zu lassen.
Aktuell kursieren viele Abmahnungen von Privatpersonen und Abmahnkanzleien wegen unterschiedlicher Google Dienste, wie beispielsweise Google Fonts, den Google Tag Manager oder Google Analytics. Grund für die Abmahnung ist die Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch die fehlerhafte Einbindung der Dienste auf der Webseite. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, ist es wichtig, unmittelbar zu prüfen, ob Sie wirklich eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte begangen haben. Die Webseite ist auf Datenschutzkonformität zu untersuchen. Auch ist zu prüfen, ob es sich bei der Abmahnung um eine "Massenabmahnung" handelt. Denn auch ein Abmahnender muss sich an die Grundsätze der DSGVO, insbesondere Treu und Glauben, halten.
Die DSGVO wurde am 14. April 2016 als Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedet, trat daraufhin am 24. Mai 2016 in Kraft und
soll der Vereinheitlichung der Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten dienen.
Die DSGVO kommt seit dem 25. Mai 2018 zur Anwendung und soll so einerseits den Verbraucherschutz
stärken und andererseits den innereuropäischen Verkehr personenbezogener Daten über die Landesgrenzen der
Mitgliedsstaaten hinweg genauso ermöglich, wie der Verkehr solcher Daten innerhalb eines Mitgliedsstaats.
Da es sich bei der DSGVO um eine Europäische Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar in allen
Mitgliedsstaaten, d.h. die DSGVO muss nicht zuerst in nationales Recht umgesetzt werden. In der DSGVO sind aber Öffnungsklauseln
enthalten, die den nationalen Gesetzgeber dazu ermächtigt, die Regelungen der DSGVO zu konkretisieren und zu
ergänzen. Der deutsche Gesetzgeber musste also, wie die anderen nationalen Gesetzgeber, neue nationale Gesetze erlassen,
um die Vorschriften aus der DSGVO mit dem bestehenden deutschen Recht bestmöglich in Einklang bringen zu könenn. Das nationale Gesetz zum Datenschutz in Deutschland heißt Bundesdatenschutzgesetz-neu.