Die Kirche nimmt in unserem System eine besondere Rolle ein, denn Kirchen haben das Recht und die Freiheiten, ihre Angelegenheiten selbst durch kirchliche Gesetze zu ordnen. Diese müssen allerdings fundamentale Rechtsprinzipien und die Werte und Auszeichnungen der staatlichen Justiz einhalten. Des Weiteren dürfen kirchliche Gesetze nicht mit dem staatlichen Recht in Konflikt stehen.
Auch in Sachen Datenschutz gibt es für die Kirche eigene Regelungen. Der Kirchendatenschutz muss dabei aber
immer mit der DSGVO im Einklang stehen. Im übertragenen Sinne gibt es den Kirchendatenschutz schon lange. Das
Beichtgeheimnis ist ein entsprechendes Beispiel dafür.
Der Kirchendatenschutz unterscheidet sich zwischen der katholischen und der evangelischen Kirche. Beide Kirchen
haben ihre eigenen Vorschriften zum Datenschutz, welche jeweils mit Einführung der DSGVO überarbeitet wurden. Der
Kirchendatenschutz der
katholischen Kirche wird im KDG, dem „Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz“ definiert. Während die evangelische Kirche den
Kirchendatenschutz in ihrem Gesetz „Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland
(DSG-EKD)“ festlegt.
Bei einer Kirche handelt es sich um einen geweihten Versammlungsort für Personen, die dem christlichen Glauben
zugehörig sind. Diese können dort Gottesdienste oder andere christliche Rituale abhalten. Der Ursprung des Begriffs „Kirche“
lässt sich in etwa auf das 8. Jahrhundert datieren und zurückzuführen ist der Begriff auf das althochdeutsche Wort „kirihha“ und
das mittelhochdeutsche Wort „kirche“.
Neben dem Gebäude selbst lässt sich die Kirche aber auch als Organisation definieren. In der evangelischen
Kirche in Baden beispielsweise stellt eine Pfarrgemeinde die grundlegende örtliche Einheit dar. Diese arbeiten
allerdings nur auf Basis des kirchlichen Rechts und dürfte deswegen im Bereich des staatlichen Rechts nicht tätig werden. Das
bedeutet, dass die Pfarrgemeinde beispielsweise keine Verträge schließen kann. Um dennoch geschäftsfähig zu sein, schließen sich
Pfarrgemeinden zu Kirchengemeinden zusammen, denn diese unterliegen dem öffentlichen Recht.
Im Allgemeinen tritt die Kirche aber auch als Unternehmen auf. Denn etwa zwei Millionen in kirchlichen
Unternehmen und Institutionen beschäftigte Menschen machen die Kirche zum größten privatrechtlichen Arbeitgeber
Deutschlands.
Der Begriff Datenschutz ist in Art. 8 Grundrechtecharta verankert und kann anhand dieser Gesetzesnorm, die im Übrigen für alle Mitgliedstaaten bindendes Recht ist, genauer definiert werden. Im Duden wird der Datenschutz als "Schutz der Bürger:innen vor unbefugter Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten, die ihre Person betreffen" beschrieben. Diese Thematik ist vor allem im digitalen Kontext relevant und präsent. Durch das stetige Weiterentwickeln von Technologien nimmt auch die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten zu. Die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, dient zur Vereinheitlichung der Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der EU. Hier werden unter anderem verschiedene Rechte der Betroffenen geregelt, wie beispielsweise das Recht auf Auskunft, sowie Grundsätze festgelegt, welche einen datenschutzkonformen Umgang mit den erhobenen Daten sicherstellen. Um Daten rechtmäßig zu verarbeiten und dem Datenschutz gerecht zu werden, bedarf es einer Rechtsgrundlage gemäß DSGVO, sowie einer Einwilligungserklärung des Betroffenen oder der Betroffenen.