Zweckbindung DSGVO

Die DSGVO verfolgt sieben Grundsätze die in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 nachzulesen sind. Diese Grundsätze geben vor, welche Anforderungen bei der Vearbeitung von personenbezogenen Daten umgesetzt werden müssen. Der Grundsatz der Zweckbindung besagt, dass die personenbezogenen Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und in keiner Weise weiterverarbeitet werden dürfen, die nicht mit diesen Zwecken zu vereinbarenden ist. Konkret bedeutet das, dass der Zweck schon vor der Verarbeitung festgelegt werden muss. Der Zweck muss eindeutig und rechtmäßig sein, des Weiteren muss ein Rechtfertigungsgrund vorliegen, wenn die personenbezogenen Daten zu einem anderen Zweck weiterverarbeitet werden.

Maren Kübler
Jennifer Schild
Christian Wack
Dr. Karl-J. Wack
Hubert Beeck

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Grundsätze nach DSGVO

In DSGVO Art. 5 werden verschiedene Grundsätze statuiert, welche aufzeigen, wie datenschutzkonform mit personenbezogenen Daten umgegangen werden soll. Jeder dieser Grundsätze geht auf unterschiedliche Faktoren des Datenschutzes ein.

Personenbezogene Daten müssen...

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DSGVO

Die DSGVO wurde am 14. April 2016 als Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedet, trat daraufhin am 24. Mai 2016 in Kraft und soll der Vereinheitlichung der Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten dienen. Die DSGVO kommt seit dem 25. Mai 2018 zur Anwendung und soll so einerseits den Verbraucherschutz stärken und andererseits den innereuropäischen Verkehr personenbezogener Daten über die Landesgrenzen der Mitgliedsstaaten hinweg genauso ermöglich, wie der Verkehr solcher Daten innerhalb eines Mitgliedsstaats.

Da es sich bei der DSGVO um eine Europäische Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten, d.h. die DSGVO muss nicht zuerst in nationales Recht umgesetzt werden. In der DSGVO sind aber Öffnungsklauseln enthalten, die den nationalen Gesetzgeber dazu ermächtigt, die Regelungen der DSGVO zu konkretisieren und zu ergänzen. Der deutsche Gesetzgeber musste also, wie die anderen nationalen Gesetzgeber, neue nationale Gesetze erlassen, um die Vorschriften aus der DSGVO mit dem bestehenden deutschen Recht bestmöglich in Einklang bringen zu könenn. Das nationale Gesetz zum Datenschutz in Deutschland heißt Bundesdatenschutzgesetz-neu.

Unsere Leistungen im Überblick

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Datenschutz

Der Begriff Datenschutz ist in Art. 8 Grundrechtecharta verankert und kann anhand dieser Gesetzesnorm, die im Übrigen für alle Mitgliedstaaten bindendes Recht ist, genauer definiert werden. Im Duden wird der Datenschutz als "Schutz der Bürger:innen vor unbefugter Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten, die ihre Person betreffen" beschrieben. Diese Thematik ist vor allem im digitalen Kontext relevant und präsent. Durch das stetige Weiterentwickeln von Technologien nimmt auch die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten zu. Die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, dient zur Vereinheitlichung der Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der EU. Hier werden unter anderem verschiedene Rechte der Betroffenen geregelt, wie beispielsweise das Recht auf Auskunft, sowie Grundsätze festgelegt, welche einen datenschutzkonformen Umgang mit den erhobenen Daten sicherstellen. Um Daten rechtmäßig zu verarbeiten und dem Datenschutz gerecht zu werden, bedarf es einer Rechtsgrundlage gemäß DSGVO, sowie einer Einwilligungserklärung des Betroffenen oder der Betroffenen.