Entscheidung gefallen: Meta vs. Bundeskartellamt

Entscheidung gefallen: Meta vs. Bundeskartellamt

Im jahrelangen Streit zwischen Facebooks Mutterkonzern Meta und dem Bundeskartellamt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun eine Entscheidung getroffen und die Zuständigkeit des Bundeskartellamts bei der Feststellung von Datenschutzverstößen bejaht. Das Bundeskartellamt darf dem Facebook Mutterkonzern Meta die Zusammenführung der Nutzerdaten verbieten.

Der Rechtsstreit zwischen Facebooks Mutterkonzern Meta und dem Bundeskartellamt begann im Jahr 2019 und fand nun sein Ende. Denn der EuGH hat mit seinem wegweisenden Urteil (EuGH, Urteil vom 04.07.2023, Az.: C-252/21) die Vorlagefragen des Oberlandesgerichts in Düsseldorf beantwortet und damit auch das Zusammenwirken von Datenschutz- und Wettbewerbsregularien in Europa verdeutlicht. Schließlich wurde auch die Frage beantwortet, ob sich deutsche Wettbewerbsbehörden in Datenschutz-Angelegenheiten einmischen dürfen oder ob dies nur den Aufsichtsbehörden obliegt.

Worum geht es in dem Streit?

Meta ehemals Facebook finanziert sich laut eigenen Angaben hauptsächlich durch Online-Werbung, die auf den individuellen Nutzer zugeschnitten ist. Dafür müssten detaillierte Profile über den Nutzer erstellt werden, die Informationen über sein Verhalten, Interessen, seine Kaufkraft sowie seine allgemeine Lebenssituation enthalten. Dafür werden neben der Facebook-Daten auch die Daten, die bei WhatsApp und Instagram – diese Dienste gehören ebenfalls zu Facebook – hinterlassen werden, gesammelt und zu einem einheitlichen Profil zusammengeführt. Der Konzern verarbeitet somit weitaus mehr Daten, sog. Off-Facebook-Daten, die über die Verhaltensanalyse während der Plattformnutzung hinausgehen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die Einwilligung in die allgemeinen Nutzerbedingungen bei Kontoeröffnung.

Das Bundeskartellamt hatte sich daraufhin eingeschaltet und Facebook untersagt, die Verarbeitung von Off-Facebook-Daten von ihren allgemeinen Nutzungsbedingungen abhängig zu machen ohne vorher eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen. Grundlage für die Untersagung waren die Rechtsgrundlagen in der DSGVO, die eigentlich nicht Beritt des Bundeskartellamts ist.

Gegen die Untersagung, da Inhalte der DSGVO nicht im Entscheidungsraum des Kartellamts liegen, war der US-Konzern vor das Oberlandesgericht in Düsseldorf gezogen. Dieses legte wiederum dem EuGH die Frage vor, ob nationale Wettbewerbsbehörden prüfen dürfen, inwiefern eine Datenverarbeitung den Anforderungen der DSGVO entspricht.

Streitentscheid EuGH

Der EuGH hat nun entschieden, dass die Nutzer der Verarbeitung der personenbezogenen Daten und damit verbunden der Zusammenführung aus den unterschiedlichen Social Media Profilen ausdrücklich zustimmen müssen. Das darf auch eine Wettbewerbsbehörde wie das Bundeskartellamt vorgeben, wenn im Zusammenhang geprüft werde, ob ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbrauche. Die marktbeherrschende Stellung des Meta Konzern sei hier ein wichtiger Aspekt für die Prüfung, ob die Einwilligung in die Datenverarbeitung überhaupt freiwillig und damit wirksam war, so die Richter.

Wenn Nutzer ihre Einwilligung für die Verarbeitung ihrer Daten in Facebook geben, hieß es weiter, dürfe daraus keine Generalvollmacht für die Zusammenführung und allgemeinen Nutzung der Daten aus unterschiedlichen Plattformen gemacht werden. Die Datenverarbeitung darf auch nicht darauf gestützt werden, dass sich Meta mit Online-Werbung finanziere.

Daten Einwilligung Meta EuGH Bundeskartellamt

Maren Kübler

Maren Kübler

Datenschutz­beauftragte

veröffentlicht am

07. July 2023

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